06.10.2008 | Vorsicht ist geboten!
Werbung mit kompletter Unfallabwicklung
Es verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn eine Werkstatt unter der Oberzeile „Kompletter Unfallservice aus einer Hand“ mit dem Schlagwort „Übernahme Ihrer gesamten Unfallabwicklung“ wirbt (LG Darmstadt, Urteil vom 8.4.2008, Az: 10 O 31/08; Abruf-Nr. 082983). Das Urteil ist in den letzten Wochen durch nahezu alle branchenrelevanten Publikationen gegeistert. Es ist also offenbar als spektakulär angesehen worden. In Wirklichkeit behandelt das Urteil aber nur eine Selbstverständlichkeit.
Urteil erging zum alten Recht ...
Das Urteil ist noch zum „alten“ Rechtsberatungsgesetz ergangen, das am 1. Juli 2008 vom Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst worden ist.
... gilt der Sache nach aber auch für das neue Recht
Dennoch: Auch unter Geltung des RDG darf so nicht geworben werden: Unter „Übernahme Ihrer gesamten Unfallabwicklung“ versteht der angesprochene Kunde, dass sich die Werkstatt um alle Rechtsfragen der Schadenabwicklung aus dem Unfall kümmert. Ob die damit werbende Werkstatt das so gemeint hat, ist unerheblich. Maßstab ist, wie der typische Kunde die Werbung auffasst.
RDG erlaubt Abwicklung nur eingeschränkt
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