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  • 01.11.2006 | Weiternutzung des Fahrzeugs

    In die „130-Prozent-Zone“ geraten

    Frage: „Die Diskussion um die erforderliche Weiternutzung des Fahrzeugs nach einer ,130-Prozent-Reparatur´ bringt uns auf folgende Frage: Unser Kunde hat ein Auto mit einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von etwa 8.000 Euro. Ein Sachverständiger der Versicherung hat zum Haftpflichtschaden ein Gutachten erstellt. Danach lag der Schaden bei etwa 7.000 Euro, der Restwert bei 3.000 Euro. Dem Kunden war sein Auto lieb und recht, er erteilte uns den Reparaturauftrag.  

     

    Während der Reparatur zeigte sich, dass der Schaden vom Gutachter nicht vollständig erfasst war. Er hat einen Nachtrag zum Gutachten geschrieben. Danach liegt der Schaden bei etwa 8.700 Euro. Damit übersteigt er den Wiederbeschaffungswert, liegt aber sauber innerhalb des ,130-Prozent-Rahmens´. Die Zahlung durch die Versicherung wird wohl kein Problem werden.  

     

    Aber: Wäre der Schaden unter dem Wiederbeschaffungswert geblieben, wäre unser Kunde doch bei der späteren Disposition frei. Er hätte sich jederzeit von dem Auto trennen können. Jetzt ist er ein ,unfreiwilliger Nutzer´ der Opfergrenze. Muss er seinen Pkw nun mindestens sechs Monate behalten? Im konkreten Fall ist das kein Problem, denn unser Kunde möchte sein Auto weiter nutzen. Dennoch ist die Frage generell von Interesse.“