01.02.2008 | Wertminderung
Ermittlung ist Sache des Sachverständigen
Der merkantile Minderwert ist nur von einem Sachverständigen aufgrund von Marktrecherchen bezifferbar. Tabellenwerte oder Rechenformeln, die an die Reparaturkosten anknüpfen, sind untauglich, urteilte das LG Frankfurt am Main. Das Urteil trifft den Nagel auf den Kopf. Soll die Wertminderung niedriger ausfallen, wenn in einer Werkstatt mit moderaten Stundenverrechnungssätzen repariert wird? Oder höher, wenn die Werkstatt teurer ist? Ist die Wertminderung höher, wenn UPE-Aufschläge und Verbringungskosten berechnet werden und niedriger, wenn das nicht geschieht? Entscheidendes Merkmal für die Höhe des Minderwertes sind die Gesetze von Angebot und Nachfrage: Je gesuchter das Auto als Gebrauchter ist, desto geringer fällt die Wertminderung aus. Die Marktgängigkeit kann schwanken. Je kleiner zum Beispiel die Differenz zwischen Benzin- und Dieselpreis an der Tankstelle wird, desto mehr schrumpft der Vermarktungsvorteil der Selbstzünder.
Beachten Sie: Schon die Existenz von mehr als zwanzig Berechnungsformeln, die alle zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, belegt deren Fragwürdigkeit. Die Krönung der Absurdität dürfte erreicht sein, wenn einer der Versicherungsdienstleister bei der „Prüfung“ der Werte alle Formeln durchrechnet und den Mittelwert bildet.
Unser Tipp: Schalten Sie einen Sachverständigen ein, wenn (dafür gibt es keine starren Alters- oder Kilometergrenzen) Wertminderung für Ihren Kunden zur Debatte steht! Wenn der den Minderwert am Markt ermittelt und nur zur Kontrolle rechnet, macht er es richtig. Rechnet er nur, müssen Sie kritische Fragen stellen. (Urteil vom 13.6.2006, Az: 2-24 S 346/03) (Abruf-Nr. 080020)