04.05.2009 | Wertminderung
Wertminderung an gewerblich genutztem Transporter
Ein Leser fragt: „Ich bin Sachverständiger und wurde nun zum wiederholten Mal mit dem Schreiben einer Versicherung konfrontiert, die behauptet, für gewerblich genutzte Transporter („Sprinter“) scheide eine Wertminderung aus Rechtsgründen aus. Denn typischerweise hätten diese Fahrzeuge erhebliche Gebrauchsspuren und oft schon Beulen und Dellen im Blech des Kastens. Im Übrigen lohne es sich ohnehin für den Geschädigten nicht, die Schäden geltend zu machen, denn er müsse sie als außerordentlichen Ertrag verbuchen. Was soll das bedeuten?“
Unsere Antwort: Dass für einen gewerblich genutzten Transporter merkantile Wertminderung nicht in Betracht komme, ist schlichter Unsinn. Wenn ein solches Fahrzeug gedanklich als Gebrauchtfahrzeug angeboten wird, wird sich der wahrheitsgemäß offenbarte reparierte Unfallschaden auf den zu erzielenden Kaufpreis auswirken. Das allein ist der Maßstab der Wertminderung. Der BGH hat schon vor langer Zeit entschieden, dass auch Lkw Objekt der Wertminderung sein können (Urteil vom 18.9.1979, Az: VI ZR 16/79, VersR 80, 46). Dann gilt das auch für Transporter. Richtig ist, dass die Wertminderung „in die Bücher“ muss, denn da ist das ganze Fahrzeug ja auch. Doch was geht das die Versicherung an? Die muss den Schadenersatz leisten, und die korrekte Verbuchung ist allein Sache des Geschädigten.
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