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  • · Fachbeitrag · Wertminderung

    Wertminderung auch bei 6,5 Jahre altem Fahrzeug

    | Ein Fahrzeugalter von 6,5 Jahren schließt eine Wertminderung nicht aus, obwohl die Berechnungsmethoden nach „Halbgewachs“ und „Ruhkopf/Sahm“ einen solchen Ausschluss vorsähen, entschied das AG Peine. |

     

    Der Pkw im Urteilsfall hatte eine Laufleistung von 87.936 km und einen WBW von noch 8.800 Euro. Ganz lebensnah hat das AG Peine ausgeführt, bei so einem Kaufpreis interessiere sich der typische potenzielle Käufer für die Unfallfreiheit. Deshalb könne für ein solches Fahrzeug nicht angenommen werden, dass sich ein reparierter Unfallschaden nicht mehr wertmindernd auswirke (Urteil vom 18.5.2011, Az: 16 C 139/11; Abruf-Nr. 112589; eingesandt von Sachverständigen Frank Staschek, Braunschweig.

     

    PRAXISHINWEIS | Es erstaunt immer wieder, wie stur manche Versicherer an dem alten Zopf „Keine Wertminderung jenseits 100.000 km und/oder 5 Jahren“ festhalten, obwohl der BGH den doch schon im Jahr 2004 abgeschnitten hat (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 2 | ID 29422790