06.05.2008 | Wertminderung
Wertminderung auch bei Fahrzeugen über 100.000 km
Auch für ein beschädigtes Fahrzeug, das 3 ½ Jahre alt ist und etwa 105.000 km Laufleistung aufweist, gibt es eine Wertminderung. So entschied das AG Hamburg und sprach dem Geschädigten die vom Sachverständigen geschätzte Wertminderung zu.
Beachten Sie: Nach wie vor ignorieren einige Versicherungen die Rechtsprechung des BGH, wonach es keine schematischen Grenzen für die merkantile Wertminderung gibt. Bei einem jungen Fahrzeug mit 105.000 km Laufleistung hat der Sachbearbeiter offensichtlich nicht nachgedacht (zu seiner Ehrenrettung: Vermutlich hat er nicht nachdenken dürfen ...), sondern schematisch reagiert. Wahrscheinlich hätte er das auch bei km-Stand 100.001 getan, wohingegen er bei Km-Stand 99.999 die Wertminderung durchgewunken hätte. Allein das zeigt die Zweifelhaftigkeit schematischer Grenzen. (Urteil vom 28.3.2008, Az: 50B C 112/07; eingesandt von Rechtsanwalt Peter Rindsfus, Hamburg) (Abruf-Nr. 081236)