05.07.2010 | Wertminderung
Wertminderung bei sechs Jahre altem Pkw mit 130.000 km
Dass ein Pkw zum Unfallzeitpunkt bereits sechs Jahre alt ist und eine Laufleistung von etwa 130.000 km aufweist, bedeutet nicht, dass daran keine Wertminderung entsteht. Für die Höhe der Wertminderung ist in der Regel die Orientierung am Schadengutachten richtig.
Im Urteilsfall hatte es der Versicherer abermals mit dem vom BGH längst erledigten Dauerbrenner versucht, wonach Wertminderung ab einem Alter von mehr als fünf Jahren und/oder 100.000 km Laufleistung nicht mehr entstehe. Dazu hatte der BGH ja bereits im Jahr 2004 ein Machtwort gesprochen (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015). Im Übrigen hatte der Versicherer im Prozess bestritten, dass der Wagen - wie im Gutachten notiert - ohne Vorschäden sei. Das könne der Gutachter ja gar nicht wissen. Denn er habe das Fahrzeug nicht rundum mit einem Lackschichtendickenmesser untersucht. Dazu stellt das Gericht fest, dass eine solche Überprüfung nicht zum Standard eines Schadengutachtens gehöre. (AG Ansbach, Urteil vom 27.5.2010, Az: 3 C 2437/09) (Abruf-Nr. 101769)