03.12.2009 | Wertminderung
Wertminderung für Taxi mit 140.000 km
Weder, dass es sich bei dem drei Jahre alten Auto mit einem Unfallschaden um ein Taxi handelt, noch, dass es bereits zirka 140.000 km Laufleistung aufweist, hindert die Entstehung und Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung (LG Köln, Urteil vom 12.11.2009, Az: 15 O 302/08; Abruf-Nr. 093809).
Beachten Sie: Unverdrossen stellen einige Versicherungen gebetsmühlenartig die falsche Behauptung auf, an gewerblich genutzten Fahrzeugen entstehe keine Wertminderung. Das ist schlichter Unsinn, denn es geht um die Reaktion eines gedachten Käufers auf die Mitteilung, das angebotene Auto habe einen zwar reparierten, aber zuvor erheblichen Schaden gehabt. Auch bei einem gewerblich genutzten Auto wird der gedachte Käufer mit Kaufzurückhaltung reagieren. Die vermeintliche 100.000 km-Grenze ist Schnee von gestern. Der BGH hat längst klargestellt, dass es keine schematische Grenze mehr gibt (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03; Abruf-Nr. 050015). Weitere Urteile:
- AG Hamburg: VW Transporter, 157.000 km, 3 ½ Jahre alt (Urteil vom 22.2.2007, Az: 51 b C 134/06; Abruf-Nr. 070880).
- LG Berlin: Pkw, 180.000 km, elf Jahre, besonders gut gepflegt (Urteil vom 25.6.2009, Az: 41 S 15/09; Abruf-Nr. 093099).
- LG Hannover: VW Polo über 100.000 km; genaueres geht aus Urteil nicht hervor (Urteil vom 14.12.2007, Az: 9 S 60/07; Abruf-Nr. 080609).
- OLG Oldenburg: Audi A 6, zirka 196.000 km, 3 ½ Jahre alt (Urteil vom 1.3.2007, Az: 8 U 246/06; Abruf-Nr. 071952).