01.09.2007 | Wertverbesserung, Neu-für-Alt-Abzug, Eigenersparnis
Behandlung des Vorteilsausgleichs
Hinter dem Vorteilsausgleich als Oberbegriff verbergen sich die Begriffe „Wertverbesserung“, „Neu-für-Alt-Abzug“ und „Eigenersparnis“. Offensichtlich ist den Kraftfahrtversicherern bei der derzeitigen Misere der Prämieneinahmen keine Position zu klein, um sie nicht in der Schadenregulierung aufzugreifen. Anscheinend ist das multipliziert mit der Anzahl der Fälle wirtschaftlich interessant.
Kaskofälle
Bei Kaskoschäden gibt es keine einheitliche Antwort auf die Frage nach „Neu-für-Alt-Abzügen“. Denn der „Neu-für-alt-Abzug“ ist von der konkreten Vertragsgestaltung des jeweiligen Kaskovertrags abhängig. Die Gesellschaften können die Bedingungen insoweit frei gestalten.
So finden sich Verträge, bei denen ausdrücklich notiert ist, dass ein „Neu-für-Alt-Abzug“ nie vorgenommen wird. Andere unterscheiden je nach Fahrzeugalter und enthalten teilweise auch altersabhängige Staffelungen. Wieder andere sehen pauschalierte Abzüge vor. Der Variantenreichtum ist groß. Also muss nachgelesen werden.
Beachten Sie: Findet sich zum „Neu-für-Alt-Thema“ im Kaskovertrag gar nichts, dann müssen allgemeine Grundsätze angewendet werden. Dabei gilt stets: Enthält der Kaskovertrag eine Lücke, wird das Haftpflichtschadenrecht als Auslegungshilfe herangezogen. So spielt das Haftpflichtschadenrecht quasi „um die Ecke“ in das Kaskorecht hinein.
Wertverbesserung im Haftpflichtfall
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