01.02.2008 | Wettbewerbsverstoß gegen Rechtsberatungsgesetz
Altlasten mit Blick auf das RDG beseitigen
Ab 1. Juli 2008 gilt das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG; siehe Ausgabe 1/2008, Seite 7). Wer unter der Ägide des (dann alten) Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) wegen eines Verstoßes gegen dasselbe eine Unterlassungserklärung abgegeben hat oder eine Einstweilige Verfügung bzw. ein Unterlassungsurteil gegen sich hat ergehen lassen müssen, muss jetzt handeln.
Unterlassungserklärung
Ist das mit der Abmahnung beanstandete Verhalten für die Zukunft aufgrund der geänderten rechtlichen Verhältnisse erlaubt, wird die alte Unterlassungserklärung nicht automatisch gegenstandslos. Sie müssen diese wie einen mit dem Abmahner geschlossenen Vertrag betrachten, den Sie kündigen müssen. Der Kündigungsgrund ist das neue Gesetz und damit der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Wird der Vertrag nicht gekündigt, kann der Inhaber der Unterlassungserklärung bei zwar gesetzlich erlaubtem, aber eben gegen den Unterlassungsvertrag verstoßendem Verhalten die vereinbarte Vertragsstrafe einfordern.
Einstweilige Verfügung
Eine früher zu Recht ergangene, nach dem 1. Juli 2008 aber gegen die dann geltende Gesetzeslage verstoßende Einstweilige Verfügung kann nach § 927 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen „veränderter Verhältnisse“ aufgehoben werden.
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