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  • 01.03.2007 | Wichtiges Urteil des OLG Düsseldorf

    Murphys Law: 14 Tage Mietwagen plus 215 Tage Nutzungsausfallentschädigung

    „Was schief gehen kann, geht auch schief“, sagt der Volksmund unter Berufung auf einen legendären Iren namens Murphy. Ein allumfassendes Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.1.2007, Az. I-1 U 151/06; Abruf-Nr. 070660) hatte einen Fall zum Anlass, bei dem der mittellose Geschädigte mit so ziemlich allem konfrontiert wurde, was es zum Thema Ausfalldauer gibt.  

     

    Abermals erwies es sich als Joker, dass der Geschädigte die Versicherung frühzeitig im Sinne von § 254 Absatz 2 BGB darauf hingewiesen hat, selbst finanziell so klamm zu sein, dass er ohne zügigen Vorschuss nicht handlungsfähig sei. Ohne diesen Hinweis wäre die Sache sicher anders ausgegangen.  

    Ausgangslage im Urteilsfall

    Die Versicherung hatte Mietwagenkosten für vier Tage „Reparaturdauer laut Gutachten“ übernommen und jede weitere Zahlung auf den Ausfallschaden verweigert. Wegen endlos verzögerter Schadenregulierung konnte der Geschädigte sein Fahrzeug aber erst 229 Tage nach dem Unfall wieder nutzen.  

     

    Ein solcher Fall mit dieser Vielzahl von Aspekten wird sich kaum je wiederholen. Jedoch kommt jeder der Einwände in der Praxis durchaus in nennenswerter Häufigkeit vor. Deshalb ist jede der Antworten des OLG auch isoliert betrachtet von Interesse. Und nahezu alle Antworten gelten für die Nutzungsausfallentschädigung wie für die Mietwagenfrage gleichermaßen.  

    Argumentation des Gerichts