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  • 04.05.2009 | Wiederbeschaffungswert

    WBW für Autohändler immer nur Einkaufspreis

    Der Wiederbeschaffungswert (WBW) für ein Fahrzeug, das einem Kfz-Händler gehört, ist stets an dessen Einkaufsmöglichkeiten zu orientieren. Das hat das LG Ulm entschieden (Urteil vom 31.10.2008, Az: 2 O 29/08 in Verbindung mit Beschluss des OLG Stuttgart vom 10.3.2009, Az: 19 U 175/08, eingesandt von Rechtsanwalt Werner Dory, Göppingen; Abruf-Nr. 091222).  

    Beachten Sie: Im Fall des LG Ulm ging es um einen Gebrauchtwagen, den der Händler angekauft hatte und der bei einer angeblichen Überführungsfahrt in einen Unfall verwickelt war. Dass bei jungen Fahrzeugen der Wiederbeschaffungswert am freien Markt über dem Händlereinkaufspreis für Neuwagen liegen kann, ist in der Rechtsprechung schon lange klar. Die Obergrenze ist dann der Händlereinkaufspreis. Für Gebrauchtwagen hat das LG Ulm jetzt die gleiche Regel aufgestellt. Das Problem dabei kann aber sein, dass ein Händlereinkaufswert für ein Fahrzeug zwar ermittelbar ist, die Verfügbarkeit eines solchen Autos zu diesem Einkaufspreis jedoch nicht sicher ist. Das ist dann aber eine Frage des Einzelfalls. Der vom LG Ulm aufgestellte Grundsatz ist unseres Erachtens richtig.  

    Beachten Sie: Anders liegt der Fall, wenn das Fahrzeug beweisbar schon verkauft war, das Geschäft aber nun wegen des Totalschadens nicht mehr abgewickelt werden kann. Dann hat sich der Wert des Wagens mit dem Verkaufspreis konkretisiert. Allenfalls „harte“ nun nicht mehr anfallende Transaktionskosten können in Abzug gebracht werden.  

    Unser Service: Beachten Sie den Textbaustein 216.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 3 | ID 126412