Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.03.2008 | Wildschaden

    Wildunfallbescheinigung der Polizei

    Eine Wildunfallbescheinigung der Unfall aufnehmenden Polizei ist regelmäßig ein ausreichender Beweis dafür, dass eine Kollision mit einem Stück Haarwild stattgefunden hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 3.5.2007, Az: 12 U 243/06; Abruf-Nr. 080666).  

    Der Versicherungsnehmer war mit einem Reh kollidiert und danach von der Straße abgekommen. Der zur Unfallstelle gerufene Polizist hat Wildhaarspuren festgestellt und bescheinigt. Das hat dem OLG Brandenburg genügt, um den Wildschaden zu bejahen. Vor dem Hintergrund genügt es nicht mehr, dass der Versicherer die Wildberührung „mit Nichtwissen“ bestreitet.  

    Beachten Sie: Im Urteilsfall hat der Versicherungsnehmer den Prozess am Ende aber doch verloren, denn er hat sich im Dickicht der versicherungsvertraglichen Obliegenheiten verheddert. Er sollte Zeugen benennen. Die darauf gerichtete Frage im Schadenformular hat er damit beantwortet, es gebe keine. Tatsächlich war ihm aber ein anderer Autofahrer gefolgt. Den hatte er selber gefragt, ob er was gesehen habe. Das hat der Zeuge verneint. Die Formularfrage war aber laut Gericht so zu verstehen, dass jeder denkbare Zeuge benannt werden müsse, unabhängig von eventuellen Vorabäußerungen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 7 | ID 117996