11.05.2010 | Wildunfall
Wer sich nicht um angefahrenes
Wild kümmert ...
Wer einen Wildunfall hat, muss sich darum kümmern, was mit dem Stück Wild geschehen ist und die Unfallstelle absichern. Fährt er einfach weiter in der Annahme, das Tier liege tot im Straßengraben, haftet er für einen Folgeunfall, der sich ereignet, weil das Tier (wieder) auf der Straße ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 9.4.2010, Az: 13 S 219/09; Abruf-Nr. 101326).
50:50-Haftung wegen Beweisproblem
Nach der Kollision mit einem Reh fuhr die betroffene Autofahrerin einfach weiter. Sie nahm an, das Reh liege tot im Graben. Kurz danach kam es zu einem weiteren Unfall mit dem verletzten Reh. Der darin verwickelte Autobesitzer macht nun Ansprüche gegen die Fahrerin und deren Versicherung aus dem Erstunfall geltend.
Weil unaufklärbar blieb, ob das Reh tatsächlich im Graben war oder von Anfang an auf der Straße blieb und weil der Beteiligte aus dem Zweitunfall möglicherweise zu schnell fuhr, um vor dem Tier zu halten, wurde die Haftung geteilt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig