06.09.2010 | Wo lauern Gefahren?
Das Schreckgespenst „Regress“
Immer wieder begegnen uns Fallgestaltungen, bei denen die Sorge vor Nachteilen zu Verhaltensweisen führen, die im Nachhinein dann selbst einen Nachteil auslösen. Treibende Kraft scheint in diesen Fällen meist die Sorge vor Regressen gegen die Werkstatt oder den Sachverständigen zu sein.
Fallgruppe Regress des Kunden gegen die Werkstatt
Wenn die Werkstatt den Kunden in unfallrechtlichen Fragen berät, muss dieser Rat auch richtig sein. Ein fehlerhafter Rat kann die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht bedeuten. Und regelmäßig wird die Werkstatt sich dann nicht darauf zurückziehen können, der Kunde hätte sich doch auch noch anderweitig informieren können. Denn dem Kunden wird in der Regel der Eindruck vermittelt, dass die Werkstatt sich um die Abwicklung kümmert und der Kunde sich darauf verlassen kann.
Haftungsquote
Am gefährlichsten dürfte die falsche Einschätzung von Haftungsquoten sein. Denn: Wenn sich die Quote am Ende für den Kunden nachteiliger erweist, als die Werkstatt sie eingeschätzt hat, wird dieser einwenden: Bei richtigem Rat hätte ich mich anders entschieden und zum Beispiel gar nicht repariert.
Das ist der Grund, warum wir immer wieder davor warnen, Unfälle mit Haftungsproblemen selbst anzugehen. Hinzu kommt, dass die Einmischung der Werkstatt in Haftungsfragen rechtlich unzulässig ist, wenn sie vom Rechtsdienstleistungsgesetz nicht gedeckt ist. Vorgänge, bei denen die klare Haftungslage nicht auf der Hand liegt, sind also auf jeden Fall Anwaltssache.
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