07.04.2010 | Zahlreiche neue Urteile
Gesamtüberblick über die aktuelle
Rechtsprechung zum Thema „Mietwagen“
Der Streit um die Mietwagenkosten beschäftigt die Gerichte zurzeit mit Abstand am häufigsten, wenn es um Verkehrsunfälle geht. So haben wir in den vergangenen Ausgaben zahlreiche Einzelurteile zum Thema „Mietwagen“ veröffentlicht. Anlässlich aktueller Mietwagen-Entscheidungen des BGH stellen wir im Folgenden einen Gesamtüberblick über den Stand der Rechtsprechung her. Dabei orientieren wir uns an den wichtigsten Streitfragen in der Praxis:
- Inwieweit muss der Geschädigte Mietwagenpreise vergleichen?
- Was ist mit Tages-, Dreitages- und Wochentarifen?
- Welche Rolle spielt der Hinweis des Versicherers auf einen günstigeren Tarif?
- Sind (Pauschal-)Zuschläge aufgrund der Unfallsituation erstattungsfähig?
- Wann besteht eine Vorauszahlungspflicht des Geschädigten?
- Ist ein Zuschlag für Haftungsbefreiung zulässig?
- Wann sind Mehrkosten für Winterreifen zu ersetzen?
- Wie sieht es mit Mehrkosten wegen Anhängerkupplung, Navigationssystem oder ähnlichem aus?
- Muss der Mietwagen als solcher angemeldet sein?
Eines vorweg ...
Auch wenn es nicht immer leicht zu trennen ist: Es geht in der ganzen Diskussion nicht um die Frage, was der Vermieter berechnen darf, sondern nur darum, welchen Teil einer Mietwagenrechnung der Versicherer erstatten muss. Weil jedoch der Vermieter nur das berechnen will, was sein Kunde vom Versicherer erstattet bekommt, vermischen sich die Fragen. Erst recht vermischen sie sich in der Wahrnehmung der Beteiligten, weil der Vermieter oft auf Grundlage der Abtretung direkt mit dem Versicherer abrechnet.
So entsteht der Eindruck, es gehe um die Frage, was der Vermieter dem Versicherer in Rechnung stellen dürfe. Wer aber auf das Adressfeld der Rechnung schaut, dem wird wieder klar: Adressat ist der Geschädigte. Die Erstattung durch den Versicherer wird per Abtretung nur abgekürzt. Der geltend gemachte Anspruch ist ein Anspruch des Geschädigten.
Anforderung an den Preisvergleich
Die Rechtsprechung erwartet vom Geschädigten, dass er jedenfalls dann, wenn zwischen Unfall und Anmietung mehr als die organisatorisch notwendige Mindestzeit liegt, zwei oder drei Vergleichsangebote einholt. Dabei muss er nicht das billigste Angebot am Markt finden, sondern nur eins zu einem „üblichen“ Preis (BGH, Urteil vom 24.6.2008, Az: VI ZR 234/07; Abruf-Nr. 082725).
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