01.02.2008 | Zwei aktuelle BGH-Urteile
Geschädigter muss das Fahrzeug nach 130-Prozent-Reparatur weiternutzen
In der Ausgabe 1/2008 haben wir auf Seite 5 kurz über das am Tag des Redaktionsschlusses bekannt gewordene BGH-Urteil zur Behaltefrist nach der 130-Prozent-Reparatur berichtet (Urteil vom 13.11.2007, Az: VI ZR 89/07; Abruf-Nr. 073907). Einige Tage später hat der BGH ein weiteres Urteil zum gleichen Thema veröffentlicht (Urteil vom 29.11.2007, Az: VI ZR 56/07, Abruf-Nr. 080030).
BGH verlangt Weiternutzung
Jetzt spricht Vieles dafür: Der 130-Prozent-Anspruch setzt voraus, dass der Geschädigte repariert oder reparieren lässt, um das Fahrzeug zu behalten.
Beachten Sie: Letztlich ist das für die Praktiker nichts Neues. Das war über mehr als 15 Jahre einhellige Meinung. Die Instanzrechtsprechung der letzten Monate, die keine Weiternutzung forderte, war eher überraschend. Entsprechend vorsichtig hatten wir jeweils empfohlen, diese Urteile als vorläufigen Stand der Dinge anzusehen.
Die Kernfrage lautet: Liegen die Reparaturkosten unter oder über dem Wiederbeschaffungswert?
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