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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    BGH bestätigt Pflicht des Geschädigten zur Plausibilitätskontrolle der Werkstattrechnung

    | Bereits im Urteil zu den Gutachterkosten hat der BGH gesagt, dass der Geschädigte zu einer „gewissen Plausibilitätskontrolle“ der Rechnung verpflichtet ist. Bei einer laienhaft unplausiblen Rechnung ist der Geschädigte durch den subjektbezogenen Schadenbegriff nicht geschützt. Sein Beispiel dort war eine Rechnung, die der Höhe nach von der Honorarvereinbarung abweicht. UE hat in Ausgabe 5/2024 dazu geschrieben: „Diese Pflicht zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle kann man sicher im Hinblick auf andere Schadenpositionen übertragen.“ Das hat der BGH nun bestätigt. |

    Streit um Schadenposition „Desinfektionskosten“

    Es ging um Kosten der Desinfektion anlässlich einer Fahrzeugreparatur im August 2020. Die hat die Werkstatt in üppiger Höhe von 157,99 Euro brutto berechnet. Im Schadengutachten wurden die Desinfektionskosten in etwa in dieser Höhe vorhergesagt. Der Versicherer hatte nicht komplett abgelehnt, sondern 33,18 Euro erstattet. Um die Differenz wurde gestritten.

    BGH: Plausibilitätskontrolle mit Laienwissen muss sein

    Der BGH sagt dazu: Es trifft den Geschädigten eine Verpflichtung zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt die Werkstatt bei Vertragsschluss Preise, die ‒ für den Geschädigten erkennbar ‒ deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieser Werkstatt als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden). Das hat dann zur Folge, dass sich der Geschädigte nicht auf das „Werkstattrisiko“ berufen kann (BGH, Urteil vom 23.04.2024, Az. VI ZR 348/21, Abruf-Nr. 241967).