Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Haftpflicht

    Brandschaden durch nebenstehendes brennendes Fahrzeug

    | Entzündet sich ein schon seit Stunden abgestelltes Fahrzeug aus sich heraus und liegt die Ursache in einem Defekt einer technischen Einrichtung des Fahrzeugs, haftet der Halter für den durch den Brand am nebenan stehenden Fahrzeug verursachten Schaden, entschied der BGH. |

     

    Es geht um die Frage, ob der Schaden „bei dem Betrieb“ des Kraftfahrzeugs entstanden ist, wie es § 7 StVG fordert. Der Versicherer hatte sich auf den Standpunkt gestellt, das schadenstiftende Fahrzeug sei doch bereits seit Stunden außer Betrieb gewesen. Der BGH stellt sich zum wiederholten Male auf den Standpunkt, entsprechend dem Schutzzweck der Norm sei „bei dem Betrieb“ weit auszulegen. Wörtlich heißt es: „Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heiß die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.“ (BGH, Urteil vom 21.1.2014, Az. VI ZR 253/13; Abruf-Nr. 140601)

     

    PRAXISHINWEIS | Entscheidend ist dabei das Wort „oder“ im letzten Satz. Wenn eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs versagt, genügt das. Bei einer Selbstentzündung hat eine Betriebseinrichtung versagt. Dieses Risiko wird nicht durch das Ende einer Fahrt begrenzt.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 7 | ID 42599885