· Fachbeitrag · Haftpflicht
Neuwertentschädigung mit Hindernissen
| Ein neu gelieferter Pkw, der maximal einen Monat alt ist und im Regelfall maximal 1.000 km Laufleistung aufweist, erleidet einen Haftpflichtschaden, bei dem er erheblich beschädigt wird. Dann hat der Geschädigte Anspruch auf Neuwertersatz. Voraussetzung ist, dass er ein Neufahrzeug anschafft. Doch was ist, wenn ihm dafür die Mittel fehlen, z. B. weil das beschädigte Fahrzeug bereits finanziell auf Kante genäht angeschafft wurde? |
Mit dieser Frage hat sich das OLG Stuttgart befasst. Grundlage aller Überlegungen ist die Entscheidung des BGH vom 09.06.2009 (Az. VI ZR 110/08, Abruf-Nr. 092210). Darin hatte der BGH präzisiert, dass eine erhebliche Beschädigung im Sinne der Rechtsprechung zur Neuwertentschädigungsrechtsprechung nur anzunehmen sei, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile beschädigt wurden, deren Reparatur nicht völlig unerhebliche Richt- und Schweißarbeiten am Fahrzeug notwendig macht. Anders gesagt: Sind nur Schraubteile betroffen, ist die Neuwertentschädigung unabhängig von der Höhe der Reparaturkosten abzulehnen.
Schadenumfang reicht aus, Sonderrabatt ist gefährdet
Im Stuttgarter Fall war die Beschädigung in der Intensität ausreichend. Der Fall hatte noch eine Besonderheit: Weil der Geschädigte Mitglied einer Nationalmannschaft war, hatte er das beschädigte Fahrzeug mit einem Leistungssportler-Sonderrabatt gekauft. Hätte der Versicherer schnell reagiert, hätte der Geschädigte noch einmal Zugriff auf diesen Rabatt gehabt. Sein Ausscheiden aus der Nationalmannschaft stand aber kurz bevor, und er hatte nicht versäumt, den Versicherer auf das Risiko aufmerksam zu machen, dass es in Kürze teurer werde. Verlangt hat er das Anerkenntnis, dass der Versicherer den Fall als Neuwertentschädigungsfall anerkenne, wenn der Geschädigte sich ein neues Fahrzeug anschafft. Insoweit wollte er also Sicherheit.
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