· Fachbeitrag · Haftpflicht
Wann haftet der Versicherer für die Beschädigung eines Fahrzeugs trotz Parkens im Parkverbot?
| Wie Versicherer versuchen, sich aus der Haftung zu winden, zeigt die Frage eines Lesers: Das Mobilitätsfahrzeug einer Werkstatt stand vor der Haustür eines Kunden und wurde dort nachts angefahren. Aus Sicht des Versicherers hätte das Fahrzeug dort nicht stehen dürfen und deshalb will er für den Schaden nicht aufkommen. Das wirft die grundsätzliche Frage auf, wann der Versicherer für Schäden an einem im Parkverbot geparkten Fahrzeug aufkommen muss. |
Frage: Unser Kunde wohnt in einem Stadtteil mit konsequenter Parkraumbewirtschaftung. Er hat einen Anwohnerparkausweis für sein Fahrzeug, das darin mit dem amtlichen Kennzeichen vermerkt ist. Als sein Auto in unserer Werkstatt war, hatte er unser Mobilitätsfahrzeug. Damit hat er in der Anwohnerparkzone geparkt. Das geparkte Auto wurde nachts angefahren. Die Versicherung des Schädigers stellt sich nun auf den Standpunkt, das Auto hätte dort nicht stehen dürfen. Hätte es dort nicht gestanden, wäre es durch diesen Unfall auch nicht beschädigt worden. Und deshalb müsse sie nun keinen Schadenersatz leisten. Kann das richtig sein?
Unsere Antwort: Sicher nicht. Es hat da gestanden und es wurde dort beschädigt. Wenn die Auffassung der Versicherung richtig wäre, würde das ja auch bei einer abgelaufenen Parkuhr gelten.
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