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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Achtjähriges Kind als Schädiger

    | Ein aktuelles Urteil des LG Osnabrück rückt einmal mehr die Haftung von Kindern und Eltern in das Blickfeld. Ein achtjähriger Junge ist auf dem Fahrrad allein unterwegs und kollidiert an einer Kreuzung mit einem Auto. Der Schaden beläuft sich auf etwa 800 Euro. Wer haftet? |

     

    Dass ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr für Schäden im Straßenverkehr nicht haftet, steht schon in § 828 Abs. 2 BGB. Da sind die Kinder privilegiert, weil auch Erwachsene nicht mit den Herausforderungen des Straßenverkehrs zurechtkommen (wäre es anders, würden Sie die Unfallregulierung effektiv nicht lesen ...).

     

    An jeder Baustelle steht: „Eltern haften für ihre Kinder:“ Das ist Unsinn. Denn Eltern haften allenfalls für den eigenen Fehler, das Kind nicht ausreichend beaufsichtigt zu haben. Das ist das Thema des LG Osnabrück.