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  • 14.04.2014 · Fachbeitrag · Haftung

    Beschädigung beim Abschleppen aus Halteverbot

    | Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrags hoheitlich tätig. Wird das Fahrzeug beim Abschleppvorgang oder bei der sich daran anschließenden Verwahrung beschädigt, muss der Betroffene den Schaden bei der Behörde zur Erstattung durchsetzen. Der Abschleppunternehmer haftet dem Betroffenen nicht, entschied der BGH (Urteil vom 18.2.2014, Az. VI ZR 383/12; Abruf-Nr. 141032 ). |