· Fachbeitrag · Haftung
Fahrzeugschäden durch abgehende Dachlawine - der Hauseigentümer haftet in der Regel nicht
| Jeden schneereichen Winter auf’s Neue kommt es zu den „Dachschäden“. Und jeden Winter beginnen dann die Streitigkeiten. Denn Autofahrers Grundhaltung ist: Wenn mein Auto einen Schaden erleidet, muss es doch jemanden geben, der dafür bezahlen muss. Die Gerichte sehen das jedoch meist völlig anders. |
Die Rechtsprechung ist hier nicht der Freund des Autofahrers
So hat das AG München entschieden: Wo die Bauordnung es nicht gesondert vorschreibt, sind Schneefanggitter an Hausdächern auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nicht erforderlich. Und jedenfalls in Gegenden, in denen Schnee üblich ist, bedarf es auch keines besonderen Warnschildes an Parkflächen in der von Dachlawinen gefährdeten Zone (AG München, Urteil vom 16.6.2011, Az. 275 C 7022/11).
Genauso sieht es das AG Mannheim. Es weist zusätzlich darauf hin, dass bei einem eventuell im Einzelfall zu bejahenden Verstoß des Hauseigentümers gegen eine Verkehrssicherungspflicht ein gegen hundert Prozent laufendes Mitverschulden des Autofahrers anzurechnen wäre (Urteil vom 29.7.2011, Az. 10 C 120/11; Abruf-Nr. 114215).
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