· Fachbeitrag · Haftung
Fünfjähriges fahrradfahrendes Kind als Unfallverursacher
| Ein fünfjähriges Kind, das einen Unfall verursacht, haftet kraft gesetzlicher Privilegierung nie selbst. Allenfalls kommt eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht. Allerdings muss das Kind nicht derart eng überwacht werden, dass jederzeit eingegriffen werden kann. Verlässt es die Sicht- und Rufweite des Aufsichtspflichtigen, ist das unschädlich, wenn feststeht, dass der Unfall auch in Sicht- und Rufweite nicht hätte verhindert werden kcönnen, entschied das OLG Koblenz. |
Von Kindern unter sieben Jahren verursachte Schäden im Straßenverkehr sind für den Geschädigten ein Problem. Der Gesetzgeber hat die Kinder privilegiert: Sie haften nicht, weil selbst Erwachsene den Straßenverkehr nicht immer sicher meistern können. Damit hat er zweifellos Recht, anderenfalls gäbe es keine Unfälle. Der „Baustellenschild-Grundsatz“, dass Eltern für ihre Kinder haften, stimmt aber auch nie. Denn die Eltern haften allenfalls für den eigenen Fehler, das Kind nur ungenügend beaufsichtigt zu haben. Doch da sind die Gerichte großzügig, wie das Koblenzer Urteil (vom 24.8.2011, Az. 5 U 433/11; Abruf-Nr. 120280) zeigt.
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