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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Haftung für Steinschlagschäden an Fahrzeugen durch Mäharbeiten am Straßenrand

    | Jeden Sommer - und in diesem nassen und wachstumsfördernden vermehrt - finden Mäharbeiten der Straßenbaulastträger an den Grünstreifen längs der Straßen statt. Und immer wieder kommt es dabei zu Schäden an vorbeifahrenden Fahrzeugen durch hochgeschleuderte Steine und ähnliche am Straßenrand liegende Gegenstände. Dass es in einem solchen Fall nicht aussichtslos ist, Schadenersatz vom Träger der Straßenbaulast zu verlangen, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Brandenburg. |

    OLG gewährt dem Geschädigten Schadenersatz

    Der vom OLG Brandenburg zugunsten des Geschädigten entschiedene Fall basierte auf folgendem Sachverhalt: Durch Mäharbeiten, bei denen ein Straßenarbeiter den Randstreifen mit einem Freischneider in Richtung Fahrbahn gemäht hat, sind Steine hochgeschleudert worden. Das führte zu einem Schaden am Fahrzeug des Geschädigten in Höhe von 978,32 Euro laut Kostenvoranschlag. Dazu kamen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro.

     

    Das OLG sprach dem Geschädigten beide Schadenspositionen in der Berufung zu (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.7.2012, Az. 2 U 56/11; Abruf-Nr. 122229). Es zog dabei die Grundsätze der Amtshaftung heran (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz). Die erste Instanz - das LG Frankfurt/Oder - hatte den Schadenersatzanspruch des Fahrzeughalters gegen das Land Brandenburg noch verneint.