· Fachbeitrag · Haftung
Steinschlagschäden an Fahrzeugen durch Mäharbeiten
| Es ist einer Straßenmeisterei zumutbar, als Schutz gegen hochschleudernde Steine, die vorbeifahrende Fahrzeuge treffen können, eine rollende Planenwand zu benutzen. Tut sie das nicht, haftet sie für den Steinschlagschaden am Fahrzeug. Mit dieser Aussage hat der BGH eine Entscheidung des OLG Brandenburg bestätigt. |
Für die Mäharbeiten wurde eine Motorsense verwendet, in deren Bedienungsanleitung der Hersteller ausdrücklich darauf hinwies, dass Personen und Gegenstände im Umkreis von 15 Metern durch hochschleudernde Steine oder Erdklumpen gefährdet sind. Genau diese Gefahr hat sich bei Mäharbeiten unter der Leitplanke verwirklicht. Der Verkehrssicherungspflichtige muss Gefahren so weit vermeiden, wie ihm das wirtschaftlich zumutbar ist. Der Aufwand, eine reißfeste Plane in einem Rahmen auf kleinen Transporträdern zu befestigen und durch einen Mitarbeiter jeweils an die maßgebliche Stelle zu schieben, ist angesichts des hohen Gefahrenpotentials zumutbar, so der BGH (Urteil vom 4.7.2013, Az. III ZR 250/12; Abruf-Nr. 132516).
Beachten Sie | Halten Sie sich aus solchen Haftungsfragen heraus. Unsere Beiträge dazu sollen nur Ihr Gespür in der Annahmesituation schärfen.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Haftung für Steinschlagschäden an Fahrzeugen durch Mäharbeiten am Straßenrand“, UE 8/2012, Seite 17
- Beitrag „Fahrzeugschäden auf Autobahn durch Schneepflugarbeiten“, UE 10/2013, Seite 7