· Fachbeitrag · Haftung
Fahrzeugschäden auf Autobahn durch Schneepflugarbeiten
| Schleudert ein Schneeräumfahrzeug bei Räumarbeiten auf der linken Spur der Autobahn Eisbrocken über die Leitplanke gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug, das dadurch beschädigt wird, haftet der Halter des Schneepflugs. So hat das OLG Koblenz entschieden. |
Das Schadenereignis hat sich beim Betrieb des Schneepflugs als Kraftfahrzeug ereignet. Damit steht die Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 StVG fest. Diese würde nur entfallen, wenn das Ereignis unabwendbar gewesen wäre. Das Ereignis war hier aber nicht unabwendbar: Die Schneewurfweite hängt bei einem Schneeräumfahrzeug unmittelbar von der gefahrenen Geschwindigkeit ab. Hätte der gedachte Idealfahrer, der ja immer der Maßstab für die Frage der Unabwendbarkeit ist, bemerkt, dass der Schneematsch und das Eis auf die Überholspur der Gegenfahrbahn geworfen wird, hätte er seine Geschwindigkeit reduziert (OLG Koblenz, Urteil vom 9.9.2013, Az. 12 U 95/12; Abruf-Nr. 133040).
Beachten Sie | Halten Sie sich aus solchen Haftungsfragen heraus. Unsere Beiträge dazu sollen nur Ihr Gespür in der Annahmesituation schärfen.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Steinschlagschäden an Fahrzeugen durch Mäharbeiten“, UE 10/2013, Seite 6