· Fachbeitrag · Haftung
Unfall bei 200 km/h auf der Autobahn führt zur Mithaftung
| Wer mit 200 km/h auf der Überholspur einer Autobahn unterwegs ist, trägt eine Mithaftung, wenn er mit einem Spurwechsler kollidiert, entschied das OLG Koblenz. |
Der gedachte Idealfahrer hält sich an die Richtgeschwindigkeit
Das OLG hat den Mithaftungsanteil auf 40 Prozent festgelegt, und zwar im Sinne einer durch die hohe Geschwindigkeit erhöhten Betriebsgefahr. Im Kern deckt sich das Urteil mit der BGH-Rechtsprechung: Der gedachte Idealfahrer hält sich an die Richtgeschwindigkeit.
Im Originalton des Gerichtes heißt das: „Die Richtgeschwindigkeit ist nämlich gerade dafür empfohlen worden, um Gefahren herabzusetzen, die auf den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit hoher Geschwindigkeit erfahrungsgemäß herrühren. Wer hingegen, zumal wie vorliegend bei Dunkelheit, die Richtgeschwindigkeit in massiver Art und Weise ignoriert, führt zu Gunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum nahezu gegen Null zurück. Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Diese Gefahr hat sich nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht.“ (OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2013, Az. 12 U 313/13; Abruf-Nr. 133853)
„Unabwendbarkeit“ ist die entscheidende Stellgröße
So konnte der Unabwendbarkeitsnachweis also nicht erbracht werden, was zu einer Mithaftung führt, obwohl es im Grundsatz erlaubt ist, auf Autobahnen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung schneller als 130 km/h zu fahren.
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Kombinierte Abrechnung mit Kasko und Haftpflicht bei Quotenunfällen“, UE 1/2010, Seite 6
- Beitrag „Betriebsgefahr und Mithaftung“, UE 11/2010, Seite 16