20.01.2016 · Fachbeitrag · Kasko
Abtretung durch Zahlung an die Werkstatt genehmigt
| Auch das AG Düsseldorf vertritt die Ansicht: Wenn der Kaskoversicherer an die Werkstatt, die aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers mit dem Versicherer in Kontakt tritt, bereits eine Zahlung an die Werkstatt geleistet hat, kann er sich im Streit um Kürzungen nicht darauf berufen, die Abtretung sei genehmigungspflichtig, aber von ihm nicht genehmigt. In der Zahlung liegt nämlich die (konkludente) Genehmigung. |
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