· Nachricht · Kasko
Abtretung im Kaskofall wirksam, wenn der VN Kaufmann ist?
| Einen neuen Aspekt zum Thema „Abtretungen von Kaskoansprüchen des Versicherungsnehmers (VN) an die reparierende Werkstatt“ hat das AG Paderborn herausgearbeitet: Das in den Bedingungen verankerte Verbot für die Abtretung der Ansprüche ist gemäß § 354a Abs. 1 HGB unwirksam, wenn die Abtretung ein Handelsgeschäft ist. |
Das Gericht stellt dabei aber statt auf den VN auf die Werkstatt und deren Rolle als Kaufmann ab. Das ist offensichtlich ein Flüchtigkeitsfehler. Der VN muss Kaufmann sein, und war es auch. Und: Die Abtretung ist nicht ausgeschlossen, sondern genehmigungsbedürftig. Das genügt aber für die Anwendung von § 354a HGB.
Ergänzend hat das Gericht darauf abgestellt, dass der Kaskoversicherer die Abtretung genehmigt habe, indem er auf die abgetretene Forderung bereits den von ihm für richtig gehaltenen Teil an die Werkstatt bezahlt hat (AG Paderborn, Urteil vom 16.08.2016, Az. 54 C 98/16, Abruf-Nr. 192677, eingesandt von Rechtsanwalt Ralph Wichmann, Horn-Bad Meinberg).
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