13.12.2019 · Nachricht · Kasko
Entfernen vom Unfallort ohne erheblichen Fremdschaden
| Kommt der Versicherungsnehmer von der Straße ab und fährt in den Graben, wobei an einem Baum etwas Rinde abgeschabt wird, ist das kein solcher Fremdschaden, der einen Verbleib an der Unfallstelle gebietet. Fährt der Versicherungsnehmer vom Unfallort nach Hause, ohne polizeiliche Feststellungen zu ermöglichen, berechtigt das den Vollkaskoversicherer nicht, die Leistung wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu verweigern, entschied das LG Magdeburg. |
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