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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Manchmal ist das Sachverständigenverfahren auch entbehrlich

    | Lautet die Klausel in zum Sachverständigenverfahren in einem Kasko-Vertrag „Bei Meinungsverschiedenheiten ... können Sie einen Sachverständigenausschuss entscheiden lassen.“, ist das ein optionales Recht des Geschädigten, aber keine verpflichtende Maßnahme zur Konfliktlösung. Der Geschädigte kann in diesem Fall sofort wegen Kürzung der Reparaturkosten gegen den Versicherer klagen, entschied das OLG Hamm. |

     

    HINTERGRUND | Die AKB 2008, die der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) entwickelt hat, enthalten eine straffe Formulierung zum Sachverständigenverfahren. Dort heißt es in Ziffer A.2.17: „Bei Meinungsverschiedenheiten ... entscheidet ein Sachverständigenausschuss.“ Das ist eindeutig obligatorisch formuliert. Eine sofortige Klage ist dann nicht möglich. Das Verfahren ist jedoch ineffizient, und je nach Bedingungswerk auch nicht von der Rechtschutzversicherung abgedeckt. Deshalb gibt es bei Kaskosachen wenig Gegenwehr gegen Kürzungen.

     

    PRAXISHINWEIS | Einige Versicherer haben aber die Formulierung gewählt, die der Entscheidung aus Hamm zugrunde lag (Urteil vom 15.12.2010, Az: I-20 U 108/10; Abruf-Nr. 112588). Also muss man genau hinschauen, welche Klausel verwendet wurde. Ist es die wie in Hamm, kann mit Kostendeckung aus der Rechtschutzversicherung vor Gericht gezogen werden. Einzelheiten zum Sachverständigenverfahren finden Sie in UE 9/2007, Seite 9.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 5 | ID 28410000