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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Sachverständigenverfahren durchgeführt:Versicherer stellt sich tot - was tun?

    | Streitet der Versicherungsnehmer (VN) mit seinem Kaskoversicherer um die Höhe des Schadens oder des Wiederbeschaffungswerts (WBW), kann das nicht vor Gericht geklärt werden. Stattdessen ist ein „Sachverständigenverfahren“ durchzuführen. In diesem Zusammenhang möchte ein Leser wissen, was zu tun ist, wenn ein Versicherer nach dem durchgeführten Sachverständigenverfahren einfach nicht reagiert. |

     

    Frage: Auf die Benennung „seines“ Sachverständigen im vom VN aufgerufenen Sachverständigenverfahren hat der Versicherer trotz Aufforderung nicht reagiert. Daraufhin hat der VN gemäß A.2.17.2 Satz 2 AKB auch den zweiten Sachverständigen benannt. Das wurde dem Versicherer mitgeteilt. Die Sachverständigen ermittelten einvernehmlich einen WBW oberhalb des vom Versicherer akzeptierten WBW. Das Ergebnis wurde dem Versicherer mit Bitte um Nachzahlung vorgelegt. Trotz mehrfacher Mahnungen passiert nichts. Was ist nun zu tun?

     

    Antwort: Das ist nun eine Angelegenheit für eine Klage bei Gericht gegen den Versicherer auf Zahlung der fälligen Restentschädigung. Die Fälligkeit der Kaskoentschädigung ist in der Klausel A.2.14.1 der Muster-AKB des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft geregelt. Wortgleiches wird sich im Vertrag Ihres Kunden finden (bitte prüfen!). Dort heißt es:

     

    • A.2.14.1 AKB

    „Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.“

     

    Zahlungspflicht ist bereits festgestellt

    Die Zahlungspflicht als solche ist bereits festgestellt, der Versicherer hat ja schon eine Zahlung in von ihm für richtig gehaltener Höhe geleistet. Die Höhe des Schadens hat er zwar nicht abschließend festgestellt. Aber gerade für die Fälle einer Meinungsverschiedenheit dazu ist ja das Sachverständigenverfahren vorgesehen. Die einvernehmliche Feststellung des WBW durch die Ausschussmitglieder ersetzt also die Feststellung durch den Versicherer.

     

    Zahlung ist fällig

    Die Zahlung ist fällig. Also ist die Klage darauf aufzubauen, dass die Entschädigung spätestens 14 Tage nach der Zustellung des Verfahrensergebnisses fällig ist. Da wir annehmen, dass der Versicherer auch die Kosten des Verfahrens nicht erstattet hat, kann der sich dafür ergebende Betrag ebenfalls mit eingeklagt werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Meinungsverschiedenheiten bei Kaskoschäden: Das Sachverständigenverfahren“, UE 9/2012, Seite 15
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 18 | ID 43088533