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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Und wieder: Verzicht auf Selbstbeteiligung geht nicht

    | Auch das OLG Rostock hat in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren eines Versicherers gegen einen Autoglasbetrieb bestätigt: Verzichtet die Werkstatt dem Kunden gegenüber auf die Selbstbeteiligung, ohne das in der Rechnung kenntlich zu machen, handelt sie wettbewerbswidrig. |

     

    Unterlassungsansprüche und im konkreten Fall die Pflicht zur Zahlung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine bereits ausgesprochene Unterlassungsverfügung sind die Folge (OLG Rostock, Urteil vom 14.8.2015, Az. 2 W 24/15, Abruf-Nr. 145421).

     

    PRAXISHINWEIS | Das müsste sich nun wirklich langsam herumgesprochen haben. Es ist daran zu erinnern, dass das OLG Köln ein solches Verhalten auch als betrügerische Handlung bezeichnet hat und dass bereits ein von einem Versicherer eingeleitetes Strafverfahren bekannt geworden ist.