· Fachbeitrag · Kasko
Verzicht auf Selbstbeteiligung bei Kaskoschaden kann als Betrug strafbar sein
| Rechnet eine Werkstatt im Wege der Abtretung einen Kaskoschaden mit dem Versicherer des Kunden ab und verschweigt sie dabei, dass sie dem Kunden gegenüber auf die Selbstbeteiligung verzichtet hat, macht sich der handelnde Mitarbeiter des Betrugs schuldig, entschied das AG Köln (Urteil vom 3.4.2013, Az. 523 DS 77/13; Abruf-Nr. 143431 ). |
Die Sitten werden rauer. Erstmals veröffentlichen wir nun ein Strafrechtsurteil. Das stammt zwar aus dem Jahr 2013, ist aber erst jetzt bekannt geworden. „UE“ hatte vor dem Problem mit dem Beitrag in der Ausgabe 5/2012 (Seite 13-16) intensiv gewarnt. Dass Versicherer tatsächlich Strafanzeigen erstatten, überrascht angesichts des Regulierungsklimas nicht.
Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs
Ein Betrug setzt sich immer aus vier Merkmalen zusammen, die aufeinander aufbauen: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung (auf die kein Anspruch besteht) und Schaden.
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