· Nachricht · Kasko
Versicherer muss VN das Gutachten zur Verfügung stellen
| Hat der Kaskoversicherer ein Schadengutachten erstellen lassen, ist er aufgrund der gegenseitigen Treuepflichten, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben, verpflichtet, das Gutachten dem Versicherungsnehmer (VN) zur Verfügung zu stellen. Der Versicherer muss allerdings das Gutachten nicht unaufgefordert vorlegen, sondern nur, wenn der VN das verlangt. So entschied das OLG Schleswig. |
Das OLG begründet seine Entscheidung wie folgt: „Der Versicherer ist nach den auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützten Pflichten der Vertragsparteien zur gegenseitigen Unterstützung und zur Mitwirkung bei der Erreichung der Ziele der anderen Partei verpflichtet, dem Versicherungsnehmer ein vorliegendes Schadensgutachten zur Verfügung zu stellen, wenn der Versicherungsnehmer ihn hierzu auffordert und für den Versicherer das verfolgte Ziel des Versicherungsnehmers ersichtlich ist.e“ (OLG Schleswig, Urteil vom 13.07.2020, Az. 16 U 137/19, Abruf-Nr. 217708). Das Ziel ist im Normalfall leicht zu erkennen: Der VN möchte
- entweder den Reparaturauftrag im vom Versicherer akzeptierten Umfang, also auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen, erteilen
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