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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Was hat es mit dem Kundenfragebogen eines Versicherers zur Selbstbeteiligung auf sich?

    | Ein Leser möchte wissen, warum ein Kunde, an dessen Fahrzeug ein Kaskoschaden beseitigt wurde, von seinem Versicherer einen Fragebogen erhalten hat, in dem er erklären soll, ob er die Selbstbeteiligung bezahlt hat, ob sie ihm von der Werkstatt erlassen oder von dritter Seite bezahlt wurde. „UE“ erläutert, was es damit auf sich hat und stellt den Zusammenhang mit einer Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2012 her. |

     

    FRAGE: Unser Kunde zeigte uns jüngst einen Fragebogen eines Versicherers, der zu den größeren gehört. Wir hatten einen Kaskoschaden am Kundenfahrzeug beseitigt. In dem Bogen werden unserem Kunden einige Fragen zur Selbstbeteiligung gestellt (siehe unten). Was hat es damit auf sich? 

     

     
     
     

     

    UNSERE ANTWORT: Wir haben im Jahr 2012 umfangreich über die diversen rechtlichen Probleme des Verzichts der Werkstatt auf die Selbstbeteiligung (SB) berichtet (UE 5/2012, Seite 13). Die Grundlage bildete ein Urteil des LG Köln vom 22.12.2011, Az. 81 O 72/11; Abruf-Nr. 121241), welches das OLG Köln später als richtig bestätigt hat (Urteil vom 12.10.2012, Az. 6 U 93/12; Abruf-Nr. 123191; siehe UE 11/2012, Seite 5).

     

    Auch der BGH hat unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten sinngemäß gleich entschieden, als in einem Fall eine Werkstatt der anderen Werkstatt und im zweiten Fall die Wettbewerbszentrale einer Werkstatt die Werbung mit einem Selbstbeteiligungsverzicht verbieten ließen (BGH, Urteile vom 8.11.2007, Az. I ZR 121/06, Abruf-Nr. 131683 und Az. I ZR 60/05, Abruf-Nr. 081368. Für einen Hagelschadenfall gilt das genau so (BGH, Urteil vom 8.11.2007, Az. I ZR 192/06; Abruf-Nr. 073457). Ein solcher Verzicht auf die SB ist also unter den verschiedensten Gesichtspunkten unzulässig, wenn der Kaskoversicherer nichts davon weiß.

    Die Rechtslage in Kürze

    Zum besseren Verständnis die Rechtslage noch einmal in Kürze: Wenn eine Reparatur 1.000 Euro kostet und der Kunde in seiner Kaskoversicherung eine SB von 150 Euro hat, muss der Versicherer 850 Euro erstatten. Wenn nun die Werkstatt mit dem Kunden vereinbart, dass der die SB nicht bezahlen muss, hat sie mit ihm vereinbart, dass sie sich beim Eingang der 850 Euro auf dem Werkstattkonto als ausreichend bezahlt ansieht.

     

    Das kann man nicht in irgendeiner Weise schönreden: Damit wurde vereinbart, dass die Reparatur im Ergebnis nur 850 Euro kostet. Wenn das wiederum der Versicherer wüsste, müsste er nur 700 Euro bezahlen. Denn der darf die SB nicht von dem abziehen, was die Reparatur „eigentlich“, sondern von dem, was die Reparatur wirklich kostet.

    Plan geht nur mit einer wahrheitswidrigen Rechnung auf

    Also wird der Versicherer regelmäßig nicht über die „Geheimvereinbarung“ informiert. Damit das Spiel aufgeht, wird eine Rechnung über 1.000 Euro geschrieben, obwohl nur 850 Euro geschuldet sind. Das nennt das OLG Köln schonungslos beim Namen: Es stuft die Rechnung als betrügerisch ein.

     

    Der Versicherer will es nun wissen - und reagiert

    Der Fragebogen dient nun - und das ist sicher legitim - dem Zweck, die „Geheimvereinbarung“ aus der dunklen Ecke heraus ans Licht zu holen:

     

    • Wenn der Kunde nunmehr die Wahrheit sagt, sollen ihm wohl nur die 150 Euro von dem reduzierten Betrag abgezogen werden.
    • Wenn er lügt und dabei ertappt wird, muss der Versicherer wegen des Obliegenheitsverstoßes gegen die Wahrheitspflicht gar nichts mehr bezahlen. Und der Betrugstatbestand ist ohne weiteres auch verwirklicht.
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    • Beachten Sie | Schon in der Rechnungsübermittlung ohne den Hinweis auf den SB-Verzicht kann man bei scharfer Betrachtungsweise einen versuchten Betrug sehen.

     

    Andere Versicherer werden dem Beispiel folgen

    Es ist damit zu rechnen, dass der Versicherer nicht lange mit so einem Fragebogen allein bleibt.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Aus Werkstattsicht spricht alles dafür, das Spiel mit dem SB-Verzicht, wenn es denn bisher gespielt wurde, zu beenden. Die Folgen können nämlich bitter sein.
    • Hier ist die Solidarität der Betriebe untereinander gefragt. Dann ist das Urteil aus Köln nämlich eher eine Chance als eine Belastung: Warum eigentlich soll der Kunde die SB nicht bezahlen müssen?
    • Wir haben für Sie ein Info-Schreiben entworfen (Textbaustein 351). Damit können Sie Ihren Kunden deutlich machen, warum der Verzicht auf die SB rechtlich unzulässig und damit für die Werkstatt und für den Kunden risikoreich ist. Das Schreiben können Sie so oder in abgewandelter Form verwenden.
     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Textbaustein 351: Info-Schreiben: Verzicht auf SB ist unzulässig
    • Beitrag „Der Verzicht der Kfz-Werkstatt auf die Selbstbeteiligung im Kaskofall ist wettbewerbswidrig“, UE 5/2012, Seite 13
    • Beitrag „OLG Köln bestätigt: Verzicht auf Selbstbeteiligung ist unzulässig“, UE 11/2012, Seite 5
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 15 | ID 39572210