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  • · Fachbeitrag · Kasko/Fiktive Abrechnung

    BGH: „Erforderliche Kosten der Reparatur“ bei Kasko fiktiv

    | Werden nach der Reparaturkostenklausel des Kaskovertrags „die für die Reparatur erforderlichen Kosten“ erstattet, darf der Versicherer bei fiktiver Abrechnung nicht nach Gutdünken die Stundenverrechnungssätze einer von ihm benannten nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt ansetzen. Vielmehr stehen dem Versicherungsnehmer nach Ansicht des BGH in bestimmten Fällen die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke zu. |

     

    Drei Fälle für Stundensatz der Marke

    So muss der Kaskoversicherer die Kosten der örtlichen Werkstatt der Marke ersetzen, wenn

    • die Reparatur nur dort einwandfrei durchgeführt werden kann oder
    • wenn das Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder
    • wenn es schon älter ist, aber bisher stets in der Markenwerkstatt repariert und gewartet wurde.

     

    Hintergrund des Rechtstreits war also die Frage, ob der Versicherungsnehmer der Kaskoversicherung auch bei der fiktiven Abrechnung des Schadens, zum Beispiel bei der Inzahlunggabe des unreparierten unfallbeschädigten Fahrzeugs, die Kosten der Markenwerkstatt am Ort verlangen kann oder nur die einer vom Versicherer benannten anderen Werkstatt.

     

    BGH bedient sich zur Auslegung im Schadenersatzrecht

    Der „Versicherungssenat“ des BGH entschied, dass in der Kaskoversicherung der Vertrag der Maßstab ist. Hier müsse der Begriff der „erforderlichen Kosten“ aber ausgelegt werden. Dafür hat er als Auslegungshilfe, wie so oft, die Grundsätze des Schadenersatzrechts herangezogen (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14, Abruf-Nr. 145782).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Das Urteil ist auch auf Teilkaskoschäden anzuwenden.
    • Das Urteil gilt aber nicht in jedem Kasko- oder Teilkaskofall. Denn es basiert auf der genannten Formulierung von den „erforderlichen Kosten“. Es muss also jeder Fall anhand des konkreten Kaskovertrags geprüft werden. Es ist denkbar, dass einzelne Versicherer schon bisher, und es ist zu erwarten, dass viele Versicherer demnächst in die Verträge schreiben, dass bei der fiktiven Abrechnung nur die Kosten einer wie auch immer definierten Werkstatt erstattet werden.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Unrepariert in Zahlung genommen: Die Grundsätze der Fiktivabrechnung Kasko und Haftpflicht“, UE 8/2015, Seite 9
    • Beitrag „Erst fiktiv abrechnen ‒ und dann doch reparieren lassen“, UE 6/2015, Seite 6
    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 15 | ID 43720172