· Fachbeitrag · Kasko/Gutachten
Haftet der Kasko-Gutachter dem VN für Fehler?
| Derzeit stellt sich immer wieder mal die Frage, ob der Schadengutachter beim Haftpflichtschaden dem Versicherer gegenüber regresspflichtig sein kann, wenn er bei der Erstellung des Schadengutachtens für den Geschädigten einen Fehler macht, der den Versicherer finanziell belastet. Ein UE-Leser möchte wissen, ob das auch im Kaskofall gilt: Der Versicherer beauftragt den Gutachter, der arbeitet schlampig und dem Versicherungsnehmer entsteht ein Schaden. Lesen Sie nachfolgend die Antwort. |
Hintergrund | Der BGH hat ja für den Regress des Versicherers gegenüber dem Schadengutachter im Haftpflichtschadenfall eine Anspruchsgrundlage bejaht: den „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“. Der Vertrag besteht zwischen dem Schadengutachter und dem Geschädigten. Weil aber der Versicherer, der außerhalb dieses Vertrags steht, nach der Rechtsprechung dem Geschädigten gegenüber nicht einwenden kann, das Gutachten sei fehlerhaft, ist der Versicherer als „Dritter“ in den Schutzbereich des Gutachtenvertrags einbezogen (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, Randnummer 8, Abruf-Nr. 090691).
Frage: Unser Kunde hatte einen Kaskoschaden. Der Wiederbeschaffungswert (WBW) beträgt laut Kaskogutachten 10.000 Euro. Das geht in Ordnung. Die Reparaturkosten betrugen laut Gutachten des vom Versicherer entsandten Sachverständigen etwa 8.000 Euro. Da darf der Kunde ja noch problemlos auf Kosten des Kaskoversicherers reparieren lassen. Wir bekamen den Auftrag. Während der Reparatur zeigt sich, dass der Schaden umfangreicher ist. Am Ende waren es um die 11.000 Euro Kosten. Der Versicherer steht stur auf dem Standpunkt, der Fehler des von ihm beauftragten Gutachters gehe ihn nichts an. Die vertragliche Obergrenze der Zahlungspflicht sei der WBW. Also hat er 10.000 Euro abzüglich der Selbstbeteiligung erstattet. Der Kunde hat die fehlenden etwa 1.000 Euro einzuklagen versucht. Sein Argument war: Der Kaskokunde bekomme den Gutachter ja vom Kaskoversicherer „aufgezwungen“, er müsse sich also zwangsweise auf ihn verlassen. Folglich müsse auch beim Kaskoschaden das Prognoserisiko beim Versicherer liegen. Das Gericht hat aber nun einen Hinweis gegeben, dass es das nicht so sieht. Das bringt uns zu der Alternativüberlegung: Kann man den Gutachter in die Haftung nehmen?
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