· Fachbeitrag · Reparaturkosten/Totalschaden
Wegen Erweiterung wird Reparatur abgebrochen: Wie wird richtig abgerechnet?
| Auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Schadengutachtens erteilt der Geschädigte den Reparaturauftrag. Nach dem vorliegenden Zahlenwerk liegt ein klarer Reparaturschaden vor, denn die Reparaturkosten sind mit deutlichem Abstand niedriger als der Wiederbeschaffungswert (WBW). Die Instandsetzung wird begonnen, alle Ersatzteile sind bestellt, da zeigt sich nach der Teilzerlegung, dass der Schaden doch deutlich höher ist als gedacht. Er kratzt sogar an der 130-Prozent-Grenze. Der Geschädigte möchte nun nicht mehr reparieren lassen. Wie wird abgerechnet? |
Wie läuft die werkvertragliche Abrechnung?
Ein Werkvertrag kann vom Auftraggeber, der in der Sprache des Werkvertragsrechts „Besteller“ heißt, jederzeit gekündigt werden. Gründe muss der Besteller gar nicht angeben, wenngleich der Grund hier offensichtlich ist. Grundlage ist § 648 BGB mit der Überschrift „Kündigungsrecht des Bestellers“. Er beginnt mit dem Satz: „Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.“
Und dann wird der Preis dafür genannt: „Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.“
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