13.08.2021 · Nachricht · Kaskoversicherung
OLG Karlsruhe zum Abtretungsverbot bei Kasko
| Die Berufung auf das Abtretungsverbot in der Kasko ist nach § 242 BGB unbeachtlich, wenn sie nicht durch ein im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist. Der Genehmigungsvorbehalt soll erreichen, dass es der Versicherer bei der Abwicklung eines Schadensfalls nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun hat. Ein solches Interesse ist aber nicht ersichtlich, wenn sich der Versicherer außergerichtlich auf eine Abwicklung des Versicherungsfalls mit einer Zessionarin eingelassen hat, ohne auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung hinzuweisen, so das OLG Karlsruhe. |
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