· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer den Geschädigten auf seine Kasko verweist
| Es kommt selten vor: Der gegnerische Haftpflichtversicherer beruft sich auf eine Regelung aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und sagt dem Geschädigten, er müsse mit seinem Vollkaskoversicherer abrechnen. Das sorgt dann regelmäßig mindestens für Verblüffung, wenn nicht sogar für Empörung: „Ich bin doch gar nicht schuld an dem Unfall! Was soll das denn jetzt? Skandal!“ Hier sind die Fakten. |
Die Fälle sind zum Glück sehr selten, bei denen der gegnerische Haftpflichtversicherer wegen eines gestörten Versicherungsverhältnisses gegenüber seinem eigenen Versicherungsnehmer (VN), also dem Schädiger, leistungsfrei ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der VN nachhaltig die Versicherungsprämie nicht gezahlt hat oder das Versicherungsverhältnis mit falschen Angaben betrügerisch erschlichen hat.
Der Geschädigte ist nahezu ausnahmslos geschützt
Im Normalfall allerdings entbindet das den Versicherer nicht von der Zahlung im Außenverhältnis. Denn solange das Schädigerfahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist, muss sich jeder Verkehrsteilnehmer darauf verlassen können, dass dahinter ein Versicherer steht. So regeln es die ausgefeilten Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes.
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