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  • · Fachbeitrag · Neuwertentschädigung

    Kein Neuwert mehr bei Fahrzeug mit 1.674 km und Totalschaden

    | Bei einem Totalschaden hat der Geschädigte trotz eines Fahrzeugalters von weniger als einem Monat nach Ansicht des LG Saarbrücken unter Haftpflichtgesichtspunkten keinen Anspruch mehr auf eine Neuwertentschädigung, wenn das Fahrzeug bereits 1.674 Kilometer gefahren wurde. |

     

    BEACHTEN SIE | Die Faustregel für den Anspruch auf Neuwertentschädigung beim Haftpflichtschaden lautet: Fahrzeug nicht älter als einen Monat, nicht mehr als 1.000 km gefahren, erheblich - also über Schraubteile hinaus - beschädigt, tatsächlich neues Fahrzeug gekauft (BGH, Urteil vom 9.6.2009, Az: VI ZR 110/08; Abruf-Nr. 092210). Die Rechtsprechung wendet die 1.000 km-Grenze allerdings nicht starr an. Das hat das LG Saarbrücken in seinem Urteil auch nicht übersehen. Es sieht jedoch eine Ausnahmesituation nur bei Reparaturschäden. Denn Voraussetzung sei, dass eine Reparatur den „Schmelz des Neuen“ nicht wiederherstellen könne. Gehe der Schaden aber über die Reparaturwürdigkeit hinaus, stelle sich diese Frage gar nicht mehr (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.5.2011, Az: 13 S 27/11; Abruf-Nr. 112009).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Gerichte lassen Ausnahmen von der 1.000 km-Grenze nur in sehr engen Grenzen zu. Das wäre dann ohnehin eindeutig Anwaltssache, aus der sich die Werkstatt tunlichst heraushalten sollte.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 2 | ID 27721320