· Fachbeitrag · Neuwertentschädigung
Neuwert im Haftpflichtfall nur bei erheblicher Beschädigung
| Das LG Chemnitz folgt der Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen der Neuwertentschädigung im Haftpflichtfall. Neben den Basisvoraussetzungen „jünger als ein Monat, nicht mehr als 1.000 km Laufleistung“ ist eine „erhebliche Beschädigung“ erforderlich. |
Eine solche ist nach Ansicht des LG nur anzunehmen, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile beschädigt wurden, deren Reparatur nicht völlig unerhebliche Richt- und Schweißarbeiten am Fahrzeug notwendig macht (Urteil vom 8.4.2011, Az. 1 O 2232/09; Abruf-Nr. 120252). Anders gesagt: Sind nur Schraubteile betroffen, ist die Neuwertentschädigung unabhängig von der Höhe der Reparaturkosten abzulehnen.
Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 2 | ID 31381920