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  • · Fachbeitrag · Neuwertentschädigung

    Neuwertentschädigung nur bei Beschädigung tragender Teile

    | Sind an dem beschädigten Fahrzeug keine „tragenden Teile“ beschädigt, kommt eine Neuwertentschädigung im Haftpflichtfall nicht in Betracht, entschied das OLG Hamm. |

     

    Nicht älter als ein Monat, nicht mehr als 1.000 km Laufleistung, erheblicher Schaden und tatsächlich eine Neuanschaffung: Das ist der Vierklang, der bei Haftpflichtschäden eine Neuwertentschädigung trägt (BGH, Urteil vom 9.6.2009, Az. VI ZR 110/08; Abruf-Nr. 092210). Die Crux ist regelmäßig der „erhebliche“ Schaden. Der BGH verneint ihn, wenn nur Fahrzeugteile betroffen sind, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind. Die Gerichte sollen berücksichtigen, dass sich viele Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechniken in einer Weise beheben lassen, die den schadenrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wieder herstellen. Erst wenn beim Unfall tragende Teile oder Chassisteile beschädigt wurden, die nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten erfordern, komme der Neuwertanspruch in Betracht.

     

    PRAXISHINWEIS | Gemessen an den Leitlinien des BGH ist die Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 13.7.2011, Az. I-13 U 33/11; Abruf-Nr. 120772) nicht zu beanstanden. Insgesamt zeigt sich in der Rechtsprechung eine Tendenz zur Zurückhaltung bei der Gewährung des Anspruchs auf Neuwertentschädigung.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 5 | ID 32316900