· Fachbeitrag · Teilkasko
Totes Wildschwein überfahren - Achsschaden
| In folgendem Fall kann der Teilkasko-Versicherer nicht einwenden, der Versicherungsnehmer (VN) habe den Schaden zu spät gemeldet: Der VN überfährt einen Wildschweinkadaver, bemerkt einen Achsschaden erst nach einer weiteren Fahrstrecke und meldet den Schaden zwei Tage nach dem Ereignis dem Versicherer. So sieht es das AG Kaiserslautern. |
Hier kam alles zusammen: Auf der Autobahn lagen fünf tote Wildschweine. Eins davon hat der VN, der nicht mehr ausweichen konnte, überfahren. Allerdings war ihm in dem Moment gar nicht klar, was da passiert war. Er hatte das Hindernis nicht als Wildschwein erkannt.
Kollision mit bereits totem Wild ist versicherter Wildschaden
Ein häufiger Einwand der Versicherer in dieser Situation ist: Eine Kollision mit einem bereits toten Wildtier sei kein Wildschaden. Zwar kam dieser Einwand im Kaiserslauterner Fall nicht, dennoch: Dass „Wild“ im Sinne der Kaskobedingungen nur lebendes Wild sein soll, lässt sich den Versicherungsbedingungen auch nicht entnehmen (OLG Nürnberg, Urteil vom 27.1.1994, Az. 8 U 2961/93, Abruf-Nr. 061956; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.4.2003, Az. 5 U 389/02-50, Abruf-Nr. 061957). Auch die Kollision mit totem Wild ist also von der Wildschadenklausel umfasst.
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