14.03.2018 · Nachricht · Versicherungsrecht
Regulierungsfrist von sechs Wochen auch bei Auslandsbezug
| Auch bei einem nach der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie 2000/26/EG (4. KH-Richtlinie) zu regulierenden Unfall im Ausland muss der Versicherer innerhalb von sechs Wochen regulieren. Eine nach Ablauf der sechs Wochen eingereichte Klage ist demnach nicht verfrüht, entschied das OLG München. |
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