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  • · Fachbeitrag · Vollkasko

    Gibt es eine Haltefrist bei einer Kasko-Reparatur nahe oder jenseits des WBW?

    | Immer häufiger wollen die betroffenen Halter auch bei Kaskoschäden reparieren lassen, obwohl die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten in der Nähe des Wiederbeschaffungswerts (WBW) oder sogar darüber liegen. Manchmal sind das Kunden, die aus Anlass des Unfalls einen Neuwagen bestellen, der allerdings eine nennenswerte Lieferzeit hat. Ein Leser möchte wissen, ob der Halter das reparierte Fahrzeug im Zeitpunkt der Neuwagenlieferung verkaufen kann oder ob es eine „Haltefrist“ gibt. |

     

    Frage: Bei uns im Autohaus ist die Frage aufgetreten, ob es bei einem Vollkaskoschaden auch eine Haltefrist ähnlich der Haltefrist im Haftpflichtschadenrecht bei 130 Prozent-Schäden gibt? Die Daten sind: Reparaturkosten laut Gutachten (nach unserer Einschätzung vom Versicherungsgutachter „aufgeblasen“) 12.000 Euro, Wiederbeschaffungswert (realistisch und laut Gutachten) 11.000 Euro, Restwert 6.000 Euro. Der Fahrzeughalter lässt das Fahrzeug reparieren, und die tatsächlichen Reparaturkosten werden auch bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur unter 11.000 Euro betragen. Kann er das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Neuwagenlieferung verkaufen, oder muss er das Fahrzeug sechs Monate halten?

     

    Antwort: Wir können die Antwort nur auf der Grundlage der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) geben.