· Fachbeitrag · Vollkasko
Quote und Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung
| Ein Leser fragt: Unser Kunde hat bei einem Unfall mit 0,6 Promille Alkohol im Blut sein Fahrzeug beschädigt. Die Vollkasko will - wegen grober Fahrlässigkeit - nur eine Quote auf den Schaden bezahlen. Um die Höhe der Quote kümmert sich die Rechtsanwältin des Kunden, den Rest der Reparaturrechnung wird der Kunde selbst bezahlen. Uns interessiert vorab: Wird erst die Quote errechnet und dann die Selbstbeteiligung abgezogen oder geht das umgekehrt? Denn je nach Höhe der Selbstbeteiligung (hier 1.000 Euro) ist der Unterschied ja erheblich. |
UNSERE ANTWORT | Sie haben völlig Recht, der Unterschied ist groß. Denken wir uns den Fall mit einem Schaden von 6.000 Euro, einer Selbstbeteiligung (SB) von 1.000 Euro und einer Quote von 50 Prozent:
- Der erste Weg wäre: 6.000 Euro ./. 1000 Euro SB = 5.000 Euro. Davon 50 Prozent = 2.500 Euro Erstattung im Rahmen der Vollkasko.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses UE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig